Erfolg besteht darin, dass man genau die Fähigkeiten hat, die im Moment gefragt sind. Dieses Zitat von Henry Ford – Gründer der Ford Motor Company gibt genau die Philosophie wieder, die Dr. Stefan Krummenacher auszeichnet.
Nur wenn die eigenen Fähigkeiten zum Auftraggeber und zur Aufgabe passen, kann eine Erfolgsgeschichte entstehen.
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER ANTARES SCHWEIZ AG
I. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäfte zwischen dem Leistungsanbieter Antares Schweiz AG – nachstehend Dienstleister genannt- mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber genannt.
1.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, die vom Dienstleister vorgenommen wurden, werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an den Dienstleister absenden.
II. Vertragsgegenstand
2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäss der spezifischen, individuellen schriftlichen Vereinbarung.
2.2 Es steht dem Dienstleister frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Der Dienstleister unterliegt keinem Konkurrenzverbot.
III. Zustande kommen des Vertrages
3.1 Ein Vertrag mit dem Dienstleister kommt durch Erteilen eines Auftrages durch Übermittlung des unterschriebenen Auftrages auf dem Postweg oder per E-Mail zustande. Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Dienstleister schriftlich bestätigt werden. Ohne schriftlichen Einwand des Auftraggebers innerhalb von 5 Arbeitstagen wird der Auftraggeber gemäss dem Schweizerischen Obligationenrecht, mit allen Rechten und Pflichten die daraus entstehen, rechtsgültig.
IV. Vertragsdauer und Vergütung
4.1 Der Vertrag beginnt und endet am spezifisch und individuell vereinbarten Zeitpunkt.
4.2 Der Vertrag kann ordentlich gekündigt werden. Diesbezüglich wird eine Mindestfrist von 3 Monaten vereinbart resp. es gelten die Vertragsbedingungen gemäss individueller schriftlicher Vereinbarung.
4.3 Eine Kündigung vor Beginn des Vertrages ist nicht vorgesehen. Sie ist nur möglich, wenn der Dienstleister seinen vertraglich vereinbarten Verpflichtungen (z.B. wegen Krankheit oder Unfall) nicht nachkommen kann. Kündigt der Auftraggeber entgegen dem Vertragspunkt 4.3 vor Beginn des Vertrages, so ist der Dienstleister für seinen Arbeitsausfall angemessen zu entschädigen. Für diesen Fall wird pauschal ein Betrag in Höhe von CHF 10‘000 vereinbart.
4.4 Das Honorar ist zahlbar innerhalb von 10 Tagen netto. Kommt der Auftraggeber mit den geschuldeten Zahlungen in Verzug, schuldet er mit Ablauf der Zahlungsfrist einen Verzugszins von 5% p.a.
4.5 Barauslagen und besondere Kosten, die dem Dienstleister auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis gemäss Spesenabrechnung mit Belegen berechnet.
4.6 Sämtliche Leistungen des Dienstleisters verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in der Höhe von derzeit 7,7 %, sobald die Antares Schweiz AG der Mehrwertsteuer zu unterliegen kommt. Wer einen jährlichen Umsatz von weniger als CHF 100’000 im Inland erwirtschaftet, ist grundsätzlich von der MWST-Pflicht befreit.
V. Leistungsumfang
5.1 Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäss dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.
5.2 Der Dienstleister wird den Auftraggeber in periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen.
5.3 Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.
VI. Verschwiegenheitsverpflichtung
6.1 Der Dienstleister verpflichtet sich, während der Dauer des Dienstverhältnisses und auch nach deren Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.
VII. Vertragsstrafe
7.1 Im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme der vertraglich geschuldeten Tätigkeit oder der vorzeitigen Kündigung verpflichtet sich der Dienstleister, dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des erhaltenen Honorars exkl. Spesen, Barauslagen und besondere Kosten zu zahlen.
VIII. Haftung
8.1 Schadensersatzansprüche gegen den Dienstleister sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Dienstleisters selber oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung für Folgeschäden und entgangenem Gewinn werden ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatz beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Schadensersatzverpflichtung ausgelöste Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall für den Dienstleister zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
8.2 Für alle weiteren Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts.
8.3 Der Höhe nach ist die Haftung des Dienstleisters beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsabschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
8.4 Die Haftung des Dienstleisters für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und soweit sich die Haftung desselben nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
IX. Gewährleistung
9.1 Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschliesslich schweizerisches Recht.
9.2 Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlands- und Auslandskunden gleichermassen.
9.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist aus-schliesslich der Sitz des Dienstleisters.
X. Salvatorische Klausel
10. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von der Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
St. Gallen, den 01.10.2015